RS Vfgh 2000/2/29 B2025/99 - B314/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2000
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §98
PoststrukturG §17 Abs9
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 98 heute
  2. BDG 1979 § 98 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 98 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 98 gültig von 09.07.2019 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 98 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  6. BDG 1979 § 98 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 98 gültig von 05.03.1983 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Nichtaufgreifen des Mangels der gesetzwidrigen Zusammensetzung der Disziplinarkommission erster Instanz im Disziplinarverfahren gegen den Leiter eines Postamts; keine Beachtung einer bereits geltenden Neuregelung des Poststrukturgesetzes über die Bestellung eines der Mitglieder durch die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten

Rechtssatz

Die Disziplinarkommission erster Instanz war im Zeitpunkt der Beschlussfassung insofern nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt, als eines ihrer Mitglieder nicht - wie es §17 Abs9 Z4 PoststrukturG idF ArtVI Z4 BGBl. I 1999/6 vorschreibt - von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, sondern vom Zentralausschuss, dem auf Unternehmensebene eingerichteten Personalvertretungsorgan der dem Postbereich zuordenbaren Arbeitnehmerschaft (vgl. §1 Abs1, §9 Abs1 Z4, §21 Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. 1996/326), bestellt worden war.Die Disziplinarkommission erster Instanz war im Zeitpunkt der Beschlussfassung insofern nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt, als eines ihrer Mitglieder nicht - wie es §17 Abs9 Z4 PoststrukturG in der Fassung ArtVI Z4 BGBl. römisch eins 1999/6 vorschreibt - von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, sondern vom Zentralausschuss, dem auf Unternehmensebene eingerichteten Personalvertretungsorgan der dem Postbereich zuordenbaren Arbeitnehmerschaft vergleiche §1 Abs1, §9 Abs1 Z4, §21 Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. 1996/326), bestellt worden war.

§17 Abs9 Z4 PoststrukturG idF ArtVI Z4 BGBl. I 1999/6 hat auf dieses Disziplinarverfahren Anwendung gefunden.§17 Abs9 Z4 PoststrukturG in der Fassung ArtVI Z4 BGBl. römisch eins 1999/6 hat auf dieses Disziplinarverfahren Anwendung gefunden.

Das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ist erst dreieinhalb Monate nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Poststrukturgesetz-Novelle eingeleitet worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es jedoch jedenfalls möglich gewesen, das im Jahr 1997 vom Zentralausschuss bestellte Mitglied zu ersetzen.

§17 Abs9 Z4 PoststrukturG idF ArtVI Z4 BGBl. I 1999/6 spricht dem Zentralausschuss ausdrücklich die Befugnis ab, in die Disziplinarkommission Mitglieder zu entsenden. Für die gesetzmäßige Zusammensetzung der Disziplinarkommission kommt es in dem in Rede stehenden Zusammenhang somit allein auf die entsendeberechtigte Stelle an; der Umstand, dass die Mitglieder des Zentralausschusses und die maßgeblichen Vertreter der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten behauptetermaßen personenident seien, ist ohne rechtliche Relevanz.§17 Abs9 Z4 PoststrukturG in der Fassung ArtVI Z4 BGBl. römisch eins 1999/6 spricht dem Zentralausschuss ausdrücklich die Befugnis ab, in die Disziplinarkommission Mitglieder zu entsenden. Für die gesetzmäßige Zusammensetzung der Disziplinarkommission kommt es in dem in Rede stehenden Zusammenhang somit allein auf die entsendeberechtigte Stelle an; der Umstand, dass die Mitglieder des Zentralausschusses und die maßgeblichen Vertreter der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten behauptetermaßen personenident seien, ist ohne rechtliche Relevanz.

(Ebenso: E v 19.06.00, B314/00).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Disziplinarbehörden, Delegierung, Post- und Telegraphenverwaltung, Post- und Fernmelderecht, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2025.1999

Dokumentnummer

JFR_09999771_99B02025_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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