RS Vwgh 1999/11/22 93/17/0278

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Veröffentlicht am 22.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
55 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art7;
MOG 1985 §5 Abs1 Z1 idF 1988/330;
MOG AfA-AnerkennungsV 1988;
MOGNov 1988 Art11 Abs3;
MOGNov 1988 Art3 Abs1;
MOGNov 1988 Art3 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Es erscheint nicht unsachlich, daß der Gültigkeitstermin der AfA-AnerkennungsV 1988 - die sich nur auf Wirtschaftsgüter bezieht, die nach dem 1.1.1989 angeschafft wurden und deren AfA sachverhaltsbezogen den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - mit 1.1.1989 und nicht mit 1.7.1988 festgelegt wurde, weil die jährliche Abrechnungsperiode mit den Bearbeitungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben ("Geschäfte") mit dem Kalenderjahr konform ging. Andernfalls hätten in einem Geschäftsjahr (1988) verschiedene Regelungen gegolten. Auch konnte dadurch den Adressaten der Verordnung eine gewisse Übergangszeit gegenüber der bisherigen Vorgangsweise eingeräumt werden (Hinweis B VfGH vom 15.6.1993, B 2103, 2104/92, wonach es nicht unsachlich erscheine, die Wirksamkeit einer Verordnungsregelung mit dem Beginn des auf die neue Gesetzeslage folgenden Geschäftsjahres eintreten zu lassen).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993170278.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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