RS Vwgh 1999/11/22 93/17/0278

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Veröffentlicht am 22.11.1999
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55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §5 Abs1 Z1 idF 1988/330;
MOG AfA-AnerkennungsV 1988;
MOGNov 1988 Art11 Abs3;
MOGNov 1988 Art3 Abs1;
MOGNov 1988 Art3 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Anordnung des Art III Abs 1 zweiter Satz MOGNov 1988, dass auf Tatbestände, die für die Gewährung eines Zuschusses für die Zeit vor dem 1.1.1990 maßgeblich sind, die vor dem 1.1.1990 auf Grund dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden ist, kann - jedenfalls soweit es sich nicht um den Transportausgleich handelt - unter Bedachtnahme auf Art XI Abs 3 legcit nicht abgeleitet werden, daß es dem Verordnungsgeber verwehrt gewesen wäre, auf Grund der am 1.7.1988 in Kraft getretenen MOGNov 1988 Regelungen für die Zuschußgewährung zu erlassen, die Investitionen in dem hier relevanten Zeitraum 1989 erfassen sollten. Dies muss umso mehr gelten, als Art III Abs 2 den Verordnungsgeber sogar ermächtigt, ua für die Gewährung von Zuschüssen für Tatbestände, die vor dem 1.1.1990 verwirklicht wurden, rückwirkend Verordnungen auf Grund der bis dahin geltenden Rechtslage, also der bis 31.12.1989 geltenden Gesetzeslage, zu erlassen. Aus diesen Überlegungen folgt, daß die Übergangsbestimmungen, insb Art III der MOGNov 1988, der Erlassung der AfA-AnerkennungsV 1988 nicht entgegenstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993170278.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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