RS Vwgh 1999/11/22 98/17/0351

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Veröffentlicht am 22.11.1999
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L34007 Abgabenordnung Tirol
L37137 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
LAO Tir 1984 §3 Abs1;
MüllgebührenO Sölden ;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/17/0004 E 22. November 1999 99/17/0003 E 22. November 1999

Rechtssatz

Ungeachtet des Grundsatzes der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze gebietet schon der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation unter Beachtung des Gleichheitssatzes, dass die durch die MüllgebührenO Sölden 1993 idF der Verordnung vom 30.11.1994 vorgenommene Ausweitung der Leistungen der Gemeinde, für die die Gebühr eingehoben wurde, bei gleich bleibender Gebührenhöhe nicht nur jenen Abgabepflichtigen zugutekommen sollte, bei denen der Abgabenanspruch erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung 1994 entsteht, sondern auch jenen, bei denen schon nach der Verordnung 1993 ein solcher entstanden war. Für eine Differenzierung zwischen diesen Gruppen von Abgabepflichtigen bestünde nämlich keine sachliche Rechtfertigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170351.X02

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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