RS Vfgh 2000/3/2 B1383/98

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Veröffentlicht am 02.03.2000
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art104 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ASFINAG-G §15
BundesvergabeG §15 Z3
BundesvergabeG §113 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde des Landes Tirol gegen einen Bescheid des Bundesvergabeamtes in einem Nachprüfungsverfahren mangels Legitimation; kein subjektives Recht des Landes zur Teilnahme am Nachprüfungsverfahren mangels Auftraggebereigenschaft

Rechtssatz

Das Amt der Landesregierung wurde als ausschreibende Stelle für die ASFINAG tätig, diese ist also als Auftraggeber anzusehen. Denn im Fruchtgenußvertrag zwischen dem Bund und der ASFINAG wird dieser die Verpflichtung des Bundes, bestimmte Bundesstraßen zu planen, zu bauen und zu erhalten, als solche übertragen (und nicht etwa bloß die Funktion, die Aufgaben für den Bund zu besorgen). Die Auftraggebereigenschaft der ASFINAG blieb durch den Vertrag zwischen der ASFINAG und dem Land Tirol unberührt; denn in diesem Vertrag ist ausdrücklich klargestellt, daß das Land Tirol die Tätigkeiten für die Gesellschaft zu erbringen hat ("namens und auftrags der Gesellschaft") und die Vereinbarung, derzufolge das Land die Bestimmungen des BundesvergabeG (und nicht des Tir LandesvergabeG) einzuhalten hat, stimmt damit überein.

Das Land Tirol hat sohin kein subjektives Recht, am Verfahren nach §113 Abs2 BundesvergabeG teilzunehmen und damit auch keine Beschwerdelegitimation.

Die Beschwerde kann aber auch nicht dahin umgedeutet werden, daß sie durch das Land Tirol für die ASFINAG bzw für den Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) erhoben wird.

Die Beschwerde kann nur der in seinen Rechten Berührte erheben und dieser muß sie durch einen Rechtsanwalt (§17 Abs2 VfGG), im Fall des Bundes durch bevollmächtigte Organe bzw die Finanzprokuratur (§24 Abs1 und Abs3 VfGG) oder im Falle der ASFINAG gleichfalls durch die Finanzprokuratur (§15 ASFINAG) einbringen (vgl VfGH 29.11.99, B261/99).

Entscheidungstexte

  • B 1383/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.03.2000 B 1383/98

Schlagworte

Auftragsverwaltung (Art104 Abs2 B-VG), Vergabewesen, Parteistellung Vergabewesen, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1383.1998

Dokumentnummer

JFR_09999698_98B01383_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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