RS Vfgh 2000/3/3 B25/99 ua

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Veröffentlicht am 03.03.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RAO §2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 2 heute
  2. RAO § 2 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. RAO § 2 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. RAO § 2 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  5. RAO § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  6. RAO § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  7. RAO § 2 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  8. RAO § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. RAO § 2 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  10. RAO § 2 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Nichtanrechnung von Zeiten eines Doktoratsstudiums auf die für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung aufgrund gleichzeitiger anrechenbarer Zeiten bei einem Rechtsanwalt; keine Bedenken gegen die Regelungen der Rechtsanwaltsordnung über die Länge der Ausbildungszeit und der Anrechenbarkeit des Doktoratsstudiums

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Bestimmungen des §2 Abs4 RAO iVm. §2 Abs2 RAO (jeweils) idF BGBl. 1992/176.Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Bestimmungen des §2 Abs4 RAO in Verbindung mit §2 Abs2 RAO (jeweils) in der Fassung BGBl. 1992/176.

Dem Gesetzgeber der RAO-Novelle BGBl. 1992/176 kann nicht entgegengetreten werden, wenn er nunmehr (nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13011/1992) in §2 Abs2 RAO erneut eine Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren festlegt und Unterschreitungen dieser Untergrenze durch Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nach den Abs1 bis Abs3 im §2 Abs4 RAO ausschließen will. Er bewegt sich damit nicht nur hinsichtlich der starren Festlegung der Mindestdauer der Ausbildung im Gesamtausmaß von fünf Jahren im (zulässigen) Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (vgl. VfSlg. 13011/1992); für die Gleichheitskonformität des §2 Abs4 im Zusammenhalt mit §2 Abs2 RAO spricht insbesondere auch der Umstand, daß die Anrechnungsbestimmung des §2 Abs3 Z1 RAO (unter anderem) auch den Zweck erfüllen soll, zeitliche Nachteile, die die Rechtsanwaltsanwärter durch Absolvierung des für die spätere Ausübung des Rechtsanwaltsberufes vom Gesetzgeber als wertvoll erachteten (aber nicht mehr als zwingend erforderlich angesehenen) Doktoratsstudiums gegenüber jenen Rechtsanwaltsanwärtern in Kauf nehmen müssen, die als Eintragungsvoraussetzung allein das Magisterium nach der Studienordnung BGBl. 1978/140 aufweisen können, zumindest teilweise auszugleichen. Diese zeitlichen Nachteile entfallen bei denjenigen, die in einem bestimmten Zeitraum gleichzeitig mehrere anrechenbare Zeiten im Sinne des §2 Abs1 bis Abs3 RAO erwerben.Dem Gesetzgeber der RAO-Novelle BGBl. 1992/176 kann nicht entgegengetreten werden, wenn er nunmehr (nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13011/1992) in §2 Abs2 RAO erneut eine Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren festlegt und Unterschreitungen dieser Untergrenze durch Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nach den Abs1 bis Abs3 im §2 Abs4 RAO ausschließen will. Er bewegt sich damit nicht nur hinsichtlich der starren Festlegung der Mindestdauer der Ausbildung im Gesamtausmaß von fünf Jahren im (zulässigen) Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes vergleiche VfSlg. 13011/1992); für die Gleichheitskonformität des §2 Abs4 im Zusammenhalt mit §2 Abs2 RAO spricht insbesondere auch der Umstand, daß die Anrechnungsbestimmung des §2 Abs3 Z1 RAO (unter anderem) auch den Zweck erfüllen soll, zeitliche Nachteile, die die Rechtsanwaltsanwärter durch Absolvierung des für die spätere Ausübung des Rechtsanwaltsberufes vom Gesetzgeber als wertvoll erachteten (aber nicht mehr als zwingend erforderlich angesehenen) Doktoratsstudiums gegenüber jenen Rechtsanwaltsanwärtern in Kauf nehmen müssen, die als Eintragungsvoraussetzung allein das Magisterium nach der Studienordnung BGBl. 1978/140 aufweisen können, zumindest teilweise auszugleichen. Diese zeitlichen Nachteile entfallen bei denjenigen, die in einem bestimmten Zeitraum gleichzeitig mehrere anrechenbare Zeiten im Sinne des §2 Abs1 bis Abs3 RAO erwerben.

Wenn die belangte Behörde im zu B26/99 protokollierten Beschwerdefall davon ausgeht, daß der Antrag des Beschwerdeführers bereits deswegen abzuweisen gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften erlangt hatte, ist ihr - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - keinesfalls eine grobe Verkennung der Rechtslage iS einer willkürlichen Vorgangsweise vorzuwerfen.

Entscheidungstexte

  • B 25/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.03.2000 B 25/99 ua

Schlagworte

Rechtsanwälte Berufsrecht, Ausbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B25.1999

Dokumentnummer

JFR_09999697_99B00025_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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