RS Vwgh 1999/11/24 96/03/0350

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1;
VStG §51e Abs2;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Art 6 Abs 1 MRK steht dem Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG nicht entgegen, weil der VwGH nach Stattfinden eines Verfahrens vor dem UVS, einem Tribunal iSd MRK, angerufen wurde. Hat der Bf in diesem Verfahren trotz der Regelung des § 51e Abs 2 VStG idF vor der Novelle BGBl I/ 158/1998 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verlangt, kann dies im Hinblick auf das Gewicht der bei dieser gesetzlichen Bagatellgrenze von S 3.000,-- betroffenen Interessen als Verzicht auf die Durchführung einer solchen gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996030350.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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