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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6 Abs1;Rechtssatz
Art 6 Abs 1 MRK steht dem Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG nicht entgegen, weil der VwGH nach Stattfinden eines Verfahrens vor dem UVS, einem Tribunal iSd MRK, angerufen wurde. Hat der Bf in diesem Verfahren trotz der Regelung des § 51e Abs 2 VStG idF vor der Novelle BGBl I/ 158/1998 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verlangt, kann dies im Hinblick auf das Gewicht der bei dieser gesetzlichen Bagatellgrenze von S 3.000,-- betroffenen Interessen als Verzicht auf die Durchführung einer solchen gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996030350.X04Im RIS seit
20.11.2000