RS Vwgh 1999/11/24 96/03/0350

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §40 Abs1;
VStG §51e Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/29 96/17/0401 4 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf § 51 e Abs 2 VStG und die S 3000,- nicht übersteigende Geldstrafe hätte der Beschuldigte davon ausgehen müssen, daß vom Gesetz eine Verhandlung vor dem UVS nicht zwingend vorgesehen ist. Er hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, erst bei der mündlichen Verhandlung ein unterlassenes Sachverhaltsvorbringen nachzuholen. Wenn er dazu nicht die Berufung nutzen wollte, so hätte er zumindest das Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung stellen müssen. Da er dies nicht getan hat, konnte der UVS davon ausgehen, daß durch das Berufungsvorbringen allfällige Mängel des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren saniert wurden und ein weiteres Sachvorbringen des Beschuldigten nicht zu erwarten war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996030350.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten