RS Vwgh 1999/11/24 96/13/0115

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 Abs2;
BAO §270;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ein Berufungssenat hat gem § 260 Abs 2 BAO als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz über Berufungen gegen die dort taxativ aufgezählten Bescheide zu entscheiden. Wird eine Entscheidung, die im Wirkungsbereich der Finanzlandesdirektion monokratisch zu fällen ist, von einem Berufungssenat gefällt, so ist die Entscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2638 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Unzuständigkeit der belBeh führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Bf nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (HInweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 581, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Aus § 260 Abs 2 BAO ergibt sich, dass Entscheidungen über Berufungen gegen Kapitalertragsteuerbescheide nicht dem Berufungssenat obliegen, sodass ein so zustandegekommener Bescheid über Kapitalertragsteuer daher gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG auch ohne entsprechende Beschwerdeausführungen aufzuheben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996130115.X01

Im RIS seit

09.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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