RS Vwgh 1999/11/24 95/13/0185

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §3;
UStG 1972 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/08 96/14/0015 1(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Das KommStG 1993 bedient sich zur Begriffsdefinition des Unternehmers im § 3 Abs 2 KommStG 1993 und zur Umschreibung des Unternehmens im § 3 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 der Formulierungen des § 2 UStG 1972. Daraus läßt sich ableiten, daß die Begriffe in beiden Rechtsbereichen den gleichen Inhalt haben (Hinweis Fellner, KommStG, § 3 Rz 3). Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 BlgNR 18 GP) ergibt, wonach das KommStG 1993 an den Unternehmensbegriff iSd UStG 1972 anknüpft. Eine Erweiterung über den Inhalt der umsatzsteuerlichen Begriffe findet lediglich durch § 3 Abs 1 Satz 3 KommStG 1993 statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995130185.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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