RS Vwgh 1999/11/24 96/01/0582

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31;
SPG 1991 §89 Abs2;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/01/0583, 0584, 0765, 0919, 0920, 0921

Rechtssatz

Eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat nach § 89 SPG 1991 ist immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte. Es genügt zwar bereits die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, doch muss diese gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich sein, ansonsten die Beschwerde mangels Legitimation zurückweisen ist. In einer derartigen Beschwerde muss zur Einleitung des Verfahrens die Verletzung einer Richtlinie behauptet werden. Die Beschwerde kann von Menschen erhoben werden, die behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG 1991 erlassene Richtlinie verletzt worden (§ 89 Abs 2 SPG 1991). Diese Betroffenheit ist nach dem Kreis der Menschen zu bestimmen, deren Interessen von der jeweils in Frage stehenden Richtlinie geschützt werden. Wenn es um die hier gegenständliche Frage der Verletzung von § 5 Abs 1 Richtlinienverordnung geht, ist jeder "betroffen", der zum Adressaten einer beliebigen Amtshandlung wird. Adressaten der Amtshandlung waren aber andere Personen als die Drittbeschwerdeführerin. Sohin steht die Geltendmachung der behaupteten Richtlinienverletzung der Drittbeschwerdeführerin nicht zu. Die eventuell durch das bekämpfte Handeln der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur mittelbar bewirkte Rufschädigung des Lokales der Drittbeschwerdeführerin kann daran nichts ändern (Hinweis E VwGH vom 24. 6. 1998, 96/01/0609). Die an den unabhängigen Verwaltungssenat gerichtete Richtlinienbeschwerde der Drittbeschwerdeführerin war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996010582.X04

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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