RS Vwgh 1999/11/24 99/13/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs2;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §18;
GehG 1956 §60a;
GehG 1956 §61;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/20 92/13/0182 1

Stammrechtssatz

Die Steuerbegünstigung nach § 68 Abs 1 EStG 1972 kommt nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus mit den Entlohnungen für diese Überstunden bezahlten Zuschläge feststehen (Hinweis E 25.1.1980, 851/78; E 26.1.1982, 81/14/0196). Durch das EStG 1988 hat sich die Rechtslage insofern nicht wesentlich geändert, als auch im § 68 EStG 1988 eine genaue Abrenzung zwischen Normalarbeitszeit und Überstunde geboten ist. Hiezu kommt allerdings die Notwendigkeit, auch zwischen "Normalüberstunde" (Überstunde zu Tagesarbeitszeiten an Werktagen (und sogenannten qualifizierten Überstunden (Überstunden an Sonntagen und Feiertagen und in der Nachtzeit) zu unterscheiden, weil § 68 Abs 1 EStG 1988 neben den auf fünf Stunden eingeschränkten steuerbegünstigten "Normalüberstunden" (§ 68 Abs 2 EStG 1988) eine eigene Steuerbegünstigung normiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999130029.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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