RS Vwgh 1999/11/24 94/13/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1999
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
EStG 1988 §34 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs3;

Rechtssatz

Die Zwangsläufigkeit von Kosten, die mit einer im Hälfteeigentum der Abgabepflichtigen stehenden, vermieteten Liegenschaft in Zusammenhang stehen, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich bei solchen Aufwendungen um Sonderwerbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt. Unter Berücksichtigung des § 34 Abs 1 letzter Satz EStG 1988 entsprach es damit dem Gesetz, wenn diese (Werbungskosten darstellenden) Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130255.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten