RS Vwgh 1999/11/24 97/13/0137

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29;
GewStG §8 Z1;

Rechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 25.11.1992, 91/13/0144), dass die Anwendbarkeit der erweiterten Kürzungsbestimmung des § 8 Z 1 zweiter Satz GewStG im Hinblick auf § 8 Z 1 sechster Satz legcit davon abhängig ist, ob eine GmbH, die Mieterin in den Geschäftsräumlichkeiten des Abgabepflichtigen (hier einer AG) ist, im Rahmen der Bezug habenden Liegenschaft über eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO verfüge. Für die Annahme einer Betriebsstätte ist Voraussetzung die Erfüllung des statischen, des funktionellen und des zeitlichen Elementes. Hinsichtlich des statischen Elementes besteht das Erfordernis bestimmter territorialer Anlagen, über die ein Unternehmer Verfügungsmacht besitzt, wobei es aber nicht erforderlich ist, dass die Räumlichkeiten im Eigentum des Geschäftsherrn stehen oder dass dieser als Mieter aufscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130137.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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