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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
BundesforsteG 1996 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/07/0091Rechtssatz
Als Grundstückseigentümer bezeichnet das BundesforsteG 1996 durchgehend den Bund. Im konkreten Fall beschwerdeberechtigt in einem Verfahren nach dem Tir WWSLG ist daher der Bund als Grundeigentümer. Die Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei als "Republik Österreich" schadet aber nicht, da § 1 BundesforsteG 1996 anordnet, dass das Eigentumsrecht des Bundes im Grundbuch durch den Vermerk "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)" ersichtlich zu machen ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070090.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018