RS Vwgh 1999/11/25 99/07/0090

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft
80/06 Bodenreform

Norm

BundesforsteG 1996 §1;
VwGG §34 Abs1;
WWSGG §35 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §48 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/07/0091

Rechtssatz

Als Grundstückseigentümer bezeichnet das BundesforsteG 1996 durchgehend den Bund. Im konkreten Fall beschwerdeberechtigt in einem Verfahren nach dem Tir WWSLG ist daher der Bund als Grundeigentümer. Die Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei als "Republik Österreich" schadet aber nicht, da § 1 BundesforsteG 1996 anordnet, dass das Eigentumsrecht des Bundes im Grundbuch durch den Vermerk "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)" ersichtlich zu machen ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070090.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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