RS Vwgh 1999/11/25 99/07/0158

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs 2 AVG nicht vor, so kann die Beh dennoch gem § 52 Abs 2 AVG nicht amtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070158.X02

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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