RS Vwgh 1999/11/25 98/16/0197

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §1;
KVG 1934 §9 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine Überschuldung iSd § 9 Abs 2 Z 1 KVG liegt vor, wenn die Schulden den (wahren) Wert des Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen; ein Verlust am Nennkapital (Stammkapital) ist gegeben, wenn der Aktivsaldo zwischen Vermögen (Bruttovermögen) und Schulden (Reinvermögensaldo) niedriger ist als das Gesellschaftskapital. Maßgebend für die Bewertung (sowohl der Schulden als auch der Vermögenswerte) sind die Vorschriften des ersten Teiles des BewG 1955 (Hinweis E 16.12.1993, 92/16/0025, VwSlg 6847F/1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160197.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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