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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs2 litc;Rechtssatz
Das Ausbringen von Düngemitteln iSd § 32 Abs 2 lit f WRG und des Wirtschaftsdüngers im Sinne der lit g dieses Paragraphen unterhalb der die wasserrechtlichen Bewilligungspflichten auslösenden Mengenangaben setzt voraus, dass es sich hiebei um eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung handelt. Eine solche kann aber nicht mehr vorliegen, wenn eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c WRG ausgelöst wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070091.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011