RS Vwgh 1999/11/25 98/07/0091

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32 Abs2 litf;
WRG 1959 §32 Abs2 litg;

Rechtssatz

Das Ausbringen von Düngemitteln iSd § 32 Abs 2 lit f WRG und des Wirtschaftsdüngers im Sinne der lit g dieses Paragraphen unterhalb der die wasserrechtlichen Bewilligungspflichten auslösenden Mengenangaben setzt voraus, dass es sich hiebei um eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung handelt. Eine solche kann aber nicht mehr vorliegen, wenn eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c WRG ausgelöst wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070091.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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