RS Vfgh 2000/3/6 V150/97 ua

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Veröffentlicht am 06.03.2000
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
StVO 1960 §94f Abs1 lita Z2
Verordnung des Linzer Bürgermeisters vom 15.05.91 betr Einfahrts- und Linksabbiegeverbot

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer ein Einfahrts- und Linksabbiegeverbot festlegenden Verordnung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung der Bundespolizeibehörde vor Verordnungserlassung

Rechtssatz

Aufhebung des Pkt. 2) der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.05.91 betreffend Erlassung eines Einfahrts- und eines Linksabbiegeverbotes.

Gemäß §94f Abs1 lita Z2 StVO 1960 ist die Anhörung der Bundespolizeibehörde - Gefahr im Verzuge lag offenkundig nicht vor und wurde auch nicht behauptet - im Rahmen der Erlassung der gegenständlichen Verordnung obligatorisch.

Nach dem vorgelegten Verordnungsakt ist der vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz erwähnte Aktenvermerk jedoch nicht in eindeutiger Weise einem bestimmten verwaltungsbehördlichen Handeln zuordenbar, sodaß der Verfassungsgerichtshof allein auf Grund dieses Aktenvermerkes die Durchführung eines Anhörungsverfahrens hinsichtlich der Bundespolizeidirektion Linz in Bezug auf die gegenständliche Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.05.91 nicht als ordnungsgemäß durchgeführt ansieht.

Entscheidungstexte

  • V 150/97 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.03.2000 V 150/97 ua

Schlagworte

Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V150.1997

Dokumentnummer

JFR_09999694_97V00150_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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