RS Vwgh 1999/11/25 97/15/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
FinStrG §139;
FinStrG §34 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §7;
KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf, ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die dem Bf für dessen Einzelunternehmen Personal und Büroräume zur verfügung gestellt hat, im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe in einem bestimmt bezeichneten Ort fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich dadurch, dass einerseits erhöhte Aufwendungen geltend gemacht worden seien und andererseits diese Aufwendungen nicht entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen zwischen der Einzelfirma des Bf und der GmbH aufgeteilt worden seien, für die Jahre 1988 bis 1990 Einkommensteuer und Gewerbesteuer verkürzt. Er habe dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG begangen. Der Bf hatte in der Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vorgebracht, es sei ihm nicht einsichtig, dass die GmbH mit der Zurverfügungstellung von Personal und Büroräumen keinen Gewinn erzielen dürfe. Bei dieser Sachlage hätte die belBeh in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführen müssen, warum sie hinsichtlich der objektiven Tatseite die Feststellungen des Abgabenverfahrens uneingeschränkt übernimmt. Sie hätte sich dabei damit auseinander setzen müssen, welche konkreten Leistungen die GmbH an das Einzelunternehmen des Bf erbracht hat und welches Entgelt unter einander fremd gegenüberstehenden Personen für solche Leistungen verrechnet worden wäre; dies beinhaltet insb die Frage, ob unter Fremden zu den tatsächlich angefallenen Aufwendungen noch ein Gewinnzuschlag verrechnet worden wäre. Erst durch die Gegenüberstellung des fremdüblichen und des tatsächlich verrechneten Entgeltes kann eine Feststellung über die objektive Tatseite der Abgabenverkürzung getroffen werden. Auch ein allfälliger Sorgfaltsverstoß des Bf kann erst aufgrund einer solchen Feststellung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150065.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten