RS Vwgh 1999/11/25 99/16/0023

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §215 Abs4;
EO §331;
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z3;
GrEStG 1987 §17 Abs4;
GrEStG 1987 §17 Abs5;

Rechtssatz

Ein sich aus § 17 GrEStG 1987 ergebender Rückzahlungsanspruch stellt, solange noch kein Guthaben iSd § 215 Abs 4 BAO auf dem Abgabenkonto besteht (und solange daher noch keine Geldforderung gegen die Abgabenbehörde existent geworden ist), einen Vermögenswert dar, der einem exekutiven Zugriff gem § 331 EO zugänglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160023.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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