RS Vfgh 2000/3/6 KI-1/00 ua

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Veröffentlicht am 06.03.2000
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art138 Abs1 litc
AVG §6

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem UVS Niederösterreich und dem UVS Wien mangels Vorliegens eines Kompetenzkonfliktes

Rechtssatz

Ein verneinender Kompetenzkonflikt setzt jedenfalls voraus, daß beide in Betracht kommenden Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben. Diese Voraussetzung wurde hier vom UVS Niederösterreich allein durch Weiterleitung der Akten iS des §6 AVG noch nicht erfüllt. Es steht dem Einschreiter in einem derartigen Fall - zunächst - offen, bei der die Rechtssache weiterleitenden Behörde auf Erledigung seiner dort eingebrachten Eingabe vom Juni 1999 (schriftlich) zu beharren. Dies ist jedoch - wie der Aktenlage zu entnehmen ist - nicht erfolgt.

Entscheidungstexte

  • K I-1/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.03.2000 K I-1/00 ua

Schlagworte

Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit örtliche, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:KI1.2000

Dokumentnummer

JFR_09999694_00K00I01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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