RS Vwgh 1999/11/25 98/07/0190

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs4;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1;
AVG §52;

Rechtssatz

Erst wenn feststeht, dass der im zu beurteilenden Zeitraum als Zwischenabdeckung für die Deponie verwendete Müllkompost in seiner Zusammensetzung und in der Art seiner Verwendung einem Produkt mit der Qualitätsanforderung entspricht, um zulässigerweise als Zwischenabdeckung für die Deponie verwendet werden zu können, kann von einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung eines Abfallstoffes iSd § 2 Abs 5 Z 1 AltlastensanierungsG gesprochen werden. Die Klärung dieser Frage erfordert fachkundige Ausführungen eines Sachverständigen, welcher sich bei Heranziehung einschlägiger ÖNORMEN in seinem Gutachten auch damit auseinander zu setzen haben wird, ob das als Zwischenabdeckung der Deponie verwendete Material im hier zu beurteilenden Zeitraum den geltenden Qualitätsanforderungen beim Deponiebau (Stand der Technik) entsprochen hat.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070190.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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