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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §2 Abs4;Rechtssatz
Erst wenn feststeht, dass der im zu beurteilenden Zeitraum als Zwischenabdeckung für die Deponie verwendete Müllkompost in seiner Zusammensetzung und in der Art seiner Verwendung einem Produkt mit der Qualitätsanforderung entspricht, um zulässigerweise als Zwischenabdeckung für die Deponie verwendet werden zu können, kann von einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung eines Abfallstoffes iSd § 2 Abs 5 Z 1 AltlastensanierungsG gesprochen werden. Die Klärung dieser Frage erfordert fachkundige Ausführungen eines Sachverständigen, welcher sich bei Heranziehung einschlägiger ÖNORMEN in seinem Gutachten auch damit auseinander zu setzen haben wird, ob das als Zwischenabdeckung der Deponie verwendete Material im hier zu beurteilenden Zeitraum den geltenden Qualitätsanforderungen beim Deponiebau (Stand der Technik) entsprochen hat.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070190.X02Im RIS seit
21.02.2002