RS Vwgh 1999/11/25 97/07/0182

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §31b Abs3;

Rechtssatz

Auch für die nach § 102 Abs 1 lit d WRG eingeräumte Parteistellung muss als Bedingung gefordert werden, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung (angesichts der Bestimmung des § 31b Abs 3 WRG nunmehr: Trinkwasserversorgung) der Bewohner der Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg 14247 /1995). Ist eine solche Gefährdung sachbezogen auszuschließen, dann kommt auch eine auf § 13 Abs 3 WRG (nunmehr: § 31b Abs 3 legcit) gestützte Parteistellung von Gemeinden nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070182.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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