RS Vwgh 1999/11/25 98/07/0121

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §46;
WWSGG §1;
WWSGG §6;
WWSLG Tir 1952 §1;
WWSLG Tir 1952 §7 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 7 Abs 1 Tir WWSLG ist grundsätzlich kein Vorrang des Urkundenbeweises vor den übrigen Beweismitteln herauszulesen. Nach § 7 Abs 1 Tir WWSLG kommt wie nach § 46 AVG für die Feststellung des Ausmaßes und Umfanges der Nutzungsrechte nach § 1 Tir WWSLG in einem Verfahren zur Sicherung dieser Nutzungsrechte alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Enthalten aber die Servitutenregulierungsurkunden Festlegungen für das Ausmaß bzw den Umfang der Nutzungsrechte, sind diese Urkunden zunächst jedenfalls für die Ausübung dieser Rechte maßgebend, weil sie die Rechtsgrundlage für das Nutzungsrecht selbst bilden. Nur insoweit diese Servitutenregulierungsurkunden mangels hinreichender Bestimmtheit auslegungsbedürftig sind, können andere Beweismittel - soweit vorhanden - zur Feststellung des Ausmaßes und Umfanges der begründeten Nutzungsrechte herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070121.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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