RS Vwgh 1999/11/25 99/07/0158

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52;

Rechtssatz

Im konkreten Fall kommt der von der Beh zweiter Instanz beigezogene Gutachter zum selben Ergebnis wie der Gutachter der Wasserrechtsbehörde erster Instanz; es handelt sich aber nicht um dasselbe Gutachten, sondern um ein neues Gutachten, welches neue Aspekte enthält. Hiezu kommt, dass der Gutachter auf Grund der ihm vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers (die Berufung richtet sich gegen die Bewilligung eines Wasserbauvorhabens) gestellten Fragen die Grundlagen seines Gutachtens offen gelegt hat und diese erstmals auf Grund der Befragung zu Tage getretenen Grundlagen von einem Laien nicht auf ihre Richtigkeit hin beurteilt werden können. Aus diesen Gründen ist das Verlangen des Berufungswerbers nach Einräumung einer Frist zur Beibringung eines Privatgutachtens gerechtfertigt.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070158.X06

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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