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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §1 Abs2;Rechtssatz
Nach der Judikatur des VwGH versteht man unter Verschaffung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verfügungsmacht die Übertragung aller oder einzelner aus dem Eigentumsrecht fließenden Machtbefugnisse über ein Grundstück, ohne Übertragung des Übereignungsanspruches. Für die Steuerpflicht bedarf es nicht aller wesentlichen sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden Befugnisse, es genügt vielmehr schon, dass der Dritte das eine oder andere wesentliche Recht des Eigentümers eines Grundstückes besitzt, um abgabepflichtig zu werden. Eines dieser wesentlichen Rechte des Eigentümers ist jedenfalls die Entscheidung darüber, an wen der Verkauf des Objektes erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160043.X01Im RIS seit
21.02.2002