RS Vwgh 1999/11/25 99/15/0118

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1002;
BAO §245;
BAO §308 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Wesen der Zustellvollmacht liegt darin, dass die behördliche Erledigung durch die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten wirksam wird, ohne dass es einer Benachrichtigung des Vollmachtgebers bedarf. Der Vertreter hätte ohne Benachrichtigung des Berufungswerbers (rechtzeitig) Berufung erheben können, weshalb im Unterbleiben der Benachrichtigung grundsätzlich kein Hindernis für die Wahrung der Berufungsfrist gelegen ist. Wenn allerdings durch Vereinbarungen im Innenverhältnis die Wahrung der Frist von der Benachrichtigung abhängig ist und der Vertreter auftragswidrig die Benachrichtigung unterlassen hat, so ist entscheidend, dass das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist (Hinweis E 10.9.1998, 98/15/0130) und das auftragswidrige Verhalten als solches ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden beinhaltet.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999150118.X02

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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