RS Vwgh 1999/11/25 99/07/0074

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfGG §37;
FlVfLG Tir 1996 §73;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs4;

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe die Beh zur Erlassung eines Bescheides nach § 73 Tir FlVfLG 1996 ohne entsprechenden Anlass verpflichten wollen (Hinweis

E 25.3.1999, 98/07/0187, ergangen zur vergleichbaren Bestimmung des § 38 Tir WWSLG). Ein Antragsteller muss daher ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben. Besteht ein solches, dann hat der Antragsteller auch Parteistellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070074.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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