RS Vwgh 1999/11/25 98/06/0221

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §18 Abs1;

Rechtssatz

Die bf Enteigneten haben für die Verfassung der Berufungsschrift im Verwaltungsverfahren Kosten verzeichnet und damit deren Ersatz begehrt. Obwohl nun der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach offensichtlich als abschließende Entscheidung gedacht war, fällt auf, dass sich die belangte Behörde darin mit dem begehrten Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens gar nicht befasst hat; jedenfalls wurden sie weder zugesprochen noch abgewiesen. Dies führt zu einer Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides. Ein Ersatz der Kosten eines solchen Berufungsverfahrens kommt allerdings nicht in Betracht (Hinweis E 14.4.1994, 93/06/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060221.X03

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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