RS Vwgh 1999/11/25 99/16/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §281;
LAO Wr 1962 §216;
LAO Wr 1962 §92;

Rechtssatz

Da die entscheidende Rechtsfrage Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Hinweis 97/16/0221, 0021) ist, in welchem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu einer Vorabentscheidung angerufen wurde, hat die belBeh ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen einer Aussetzung bejaht. Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung entgegenstehen, hat der Abgabenpflichtige weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160270.X02

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten