RS Vwgh 1999/11/25 97/15/0065

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs4;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Überlässt eine Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter die Nutzung von Gegenständen unentgeltlich oder zu einem zu geringen Entgelt, so liegt - Zuwendungswille vorausgesetzt - verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die Abgabenbehörde hat sodann korrigierend auf der Ebene der Gesellschaft fremdübliche Erträge und auf der Ebene des Gesellschafters, soweit dort die Nutzung der Einkünfteerzielung dient, korrespondierende Aufwendungen anzusetzen. Für den Fall der Überlassung von Personal bzw der Erbringung von Dienstleistungen gilt dies entsprechend. In welcher Höhe das angemessene Entgelt anzusetzen ist, ist mittels eines Fremdvergleiches zu ermitteln. Der Fremdvergleich setzt voraus die Feststellung, zu welchen Konditionen die Leistungen üblicherweise zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen erbracht werden. In der Regel wird das Entgelt für die Überlassung von Nutzungen und für die Erbringung von Dienstleistungen einen Gewinnaufschlag beinhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150065.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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