RS Vwgh 1999/11/25 97/07/0076

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §29 Abs3;

Rechtssatz

Die bescheidmäßig zu verfügende Überlassung einer Anlage (für Anlagenteile kann nichts anderes gelten) nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch den bisher Berechtigten an einen Dritten setzt, wie dies dem Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs 3 WRG zu entnehmen ist und auch vom VwGH schon wiederholt ausgesprochen wurde (Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994; E 20.7.1995, 95/07/0051, VwSlg 14293 A/1995), ein Verlangen dieses Dritten voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070076.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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