RS Vwgh 1999/11/25 96/07/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §107;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes setzt eine über dieses Thema abgeführte mündliche Verhandlung nicht voraus (Hinweis E 20.7.1995, 95/07/0051,VwSlg 14293 A/1995). Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn der LH den Abspruch über die - nach dem Gesetz zwingend eine mündliche Verhandlung voraussetzende - beantragte neue wasserrechtliche Bewilligung mit dem Abspruch über die - eine solche Verhandlung nicht erfordernde - Feststellung des Erlöschens des zuvor verliehenen Wasserbenutzungsrechtes verbunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070248.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten