RS Vwgh 1999/11/26 AW 99/01/0240

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Veröffentlicht am 26.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §68 Abs1;
StbG 1985 §44;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - a) Nichtigerklärung eines Bescheides in Angelegenheit Entziehung eines Staatsbürgerschaftsnachweises und b) Staatsbürgerschaftsfeststellung - Da dem Bf nicht die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, sondern lediglich ein Staatsbürgerschaftsnachweis, der keine Bindungswirkung dahingehend entfaltet, dass damit über die Zuerkennung oder das Bestehen der Staatsbürgerschaft eine Aussage getroffen worden wäre, kann der angefochtene Bescheid für den Bf keinen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, weil die befürchteten Nachteile nicht Ausfluss eines Staatsbürgerschaftsnachweises, sondern einer tatsächlich bestehenden Staatsbürgerschaft wären.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999010240.A01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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