RS Vwgh 1999/11/26 99/02/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0220 E 10. April 1984 RS 4

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie sich zu einem Absehen von der Strafe nicht veranlasst sah, weil im Hinblick auf die bereits einschlägige Strafvormerkung des Besch es an der hiefür erforderlichen Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens mangelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020202.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten