RS Vwgh 1999/11/26 99/21/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/21/0491 E 23. März 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Der zur Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub gem § 56 Abs 2 FrG 1997 zuständigen Behörde ist es aufgrund des in § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens zu berücksichtigen; davon unberührt bleibt ihre Verpflichtung, im Fall der Abweisung eines Antrages gem § 56 Abs 2 FrG 1997 auch zu begründen, aus welchen Erwägungen in Bezug auf den Antragsteller die in § 57 Abs 1 und § 57 Abs 2 FrG 1997 genannten Gefahren nicht vorliegen (Hinweis E 24 .04. 1998, 98/21/0123, ergangen zur gleich lautenden Bestimmung des § 36 Abs 2 FrG 1993).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999210252.X02

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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