RS Vwgh 1999/11/30 95/14/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/14/0121 E 30. November 1999

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH liegt die Gewährung der Nachsicht, falls alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Abgabenbehörde. Hiebei ist es ua sachgerecht, die Zweckmäßigkeit der Nachsicht zu verneinen, wenn der Nachsichtswerber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde überhaupt nicht nachkommt (Hinweis E 10.3.1966, 857/65; E 27.3.1996, 92/13/0291), die ihm zur Verfügung stehenden Mittel trotz bestehender Abgabenschulden anderweitig verbraucht, wobei er nicht einmal versucht, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde nachzukommen (Hinweis E 14.11.1990, 89/13/0228), und keinen rechtzeitigen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen gestellt hat (Hinweis E 8.6.1988, 87/13/0173).

Schlagworte

Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995140102.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten