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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/14/0047Rechtssatz
Für die im Beschwerdefall zu lösende Frage ist ausschließlich von Bedeutung, ob der Abgabepflichtige in seiner Eigenschaft als Schuldner des Lieferanten bestimmt zu beziffernde, ungünstigere Konditionen in Kauf nehmen musste. In diesem Sinne hat der VwGH zu den insoweit vergleichbaren Getränkelieferungsabkommen ausdrücklich darauf abgestellt, ob der zur Getränkeabnahme Verpflichtete während der Laufzeit des Vertrags von den sonst üblichen Rabatten ausgeschlossen ist (Hinweis E 13.9.1994, 90/14/0172). Nur dieser - allenfalls im Schätzungswege zu ermittelnde - Teilbetrag verliert seine Eigenschaft als Wareneinsatz und steht mit der Darlehensgewährung in Zusammenhang. Ohne diesen konkreten Veranlassungszusammenhang ist aber davon auszugehen, dass keine Zinsen - auch nicht in verdeckter Form eines Wareneinsatzes - bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Mögliche wirtschaftliche Nachteile infolge der Bindung an einen bestimmten Lieferanten sind somit nicht Gegenstand einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. (Hier: Der Abgabepflichtige betreibt eine Kfz-Werkstätte. Im Jahr 1990 erhielt er von einem seiner Lieferanten ein Darlehen in Höhe von 2,5 Mio S, das in 84 gleich bleibenden Monatsraten zu tilgen war. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Abgabepflichtige zu einer Mindestabnahme bestimmter, vom Lieferanten vertriebener Produkte - insb Schmieröle, Motoröle und Getriebeöle. Das Darlehen war mit 9 Promille p.a. kontokorrentmäßig zu verzinsen, jedoch sollten die Zinsen nur im prozentuellen Ausmaß der Mindererfüllung der Abnahmeverpflichtung zur Verrechnung gelangen. Auch für den Fall der vorzeitigen Darlehenstilgung blieb der Beschwerdeführer zum Bezug der Mindestabnahme gehalten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995140046.X02Im RIS seit
03.04.2001