RS Vwgh 1999/11/30 99/14/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
GmbHG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0175 E 18. Februar 1999 RS 4 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Delegierung von Arbeit und die Heranziehung von Hilfskräften ist beim leitenden Führungspersonal eine nicht unübliche Vorgangsweise. Auch wenn ein Geschäftsführer die Möglichkeit hat, sich in vollem Umfang vertreten zu lassen, so besagt das noch nicht, dass er die ihm laut Geschäftsführervertrag obliegenden Verpflichtungen nicht grundsätzlich persönlich auszuüben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140270.X06

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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