Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Krnt 1992 §21 Abs1;Rechtssatz
Sämtliche Parteistellung genießenden Anrainer - seien es natürliche oder juristische Personen - können gegen die Erteilung der Baubewilligung die im § 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 demonstrativ aufgezählten Einwendungen erheben. Daher steht ihnen auch ein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Widmungsvorschrift des Flächenwidmungsplanes dann zu, wenn diese einen Schutz der Anrainer vor Immissionen kennt, sowie auf die Bestimmungen in den baurechtlichen Vorschriften, die dem Schutz der Nachbarschaft in gesundheitlichen Belangen dienen. Insofern unterscheidet sich die Regelung des § 21 Krnt BauO 1992 maßgeblich von jener des § 75 Abs 2 erster Satz GewO 1994, weil den die Person betreffenden Nachbarschutz nach der GewO 1994 Eigentümer oder sonstige dingliche Berechtigte nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen können, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich der Betriebsanlage überhaupt möglich erscheinen lassen. Auch schließt die Eigenschaft als juristische Person eine Nachbarstellung iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 aus (Hinweis E 26.5.1998, 98/04/0044).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997050330.X02Im RIS seit
19.09.2001