RS Vwgh 1999/11/30 97/05/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO Krnt 1992 §21 Abs1;
BauO Krnt 1992 §21 Abs2;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs7;
GewO 1994 §75 Abs2 impl;

Rechtssatz

Sämtliche Parteistellung genießenden Anrainer - seien es natürliche oder juristische Personen - können gegen die Erteilung der Baubewilligung die im § 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 demonstrativ aufgezählten Einwendungen erheben. Daher steht ihnen auch ein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Widmungsvorschrift des Flächenwidmungsplanes dann zu, wenn diese einen Schutz der Anrainer vor Immissionen kennt, sowie auf die Bestimmungen in den baurechtlichen Vorschriften, die dem Schutz der Nachbarschaft in gesundheitlichen Belangen dienen. Insofern unterscheidet sich die Regelung des § 21 Krnt BauO 1992 maßgeblich von jener des § 75 Abs 2 erster Satz GewO 1994, weil den die Person betreffenden Nachbarschutz nach der GewO 1994 Eigentümer oder sonstige dingliche Berechtigte nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen können, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich der Betriebsanlage überhaupt möglich erscheinen lassen. Auch schließt die Eigenschaft als juristische Person eine Nachbarstellung iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 aus (Hinweis E 26.5.1998, 98/04/0044).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050330.X02

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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