RS Vwgh 1999/12/3 97/19/0914

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

§ 8 Abs 2 ZustG stellt gerade auf jene Fälle ab, in denen die Behörde schon vor einer zu veranlassenden Zustellung von der Änderung der Abgabestelle weiß, aber die neue Abgabestelle nicht kennt (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986). Eine Änderung der (bisherigen) Abgabestelle iSd § 8 ZustG liegt nur dann vor, wenn diese dauernd verlegt wird; eine vorübergehende Abwesenheit bedeutet keine Änderung der Abgabestelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190914.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten