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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8 Abs2;Rechtssatz
§ 8 Abs 2 ZustG stellt gerade auf jene Fälle ab, in denen die Behörde schon vor einer zu veranlassenden Zustellung von der Änderung der Abgabestelle weiß, aber die neue Abgabestelle nicht kennt (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986). Eine Änderung der (bisherigen) Abgabestelle iSd § 8 ZustG liegt nur dann vor, wenn diese dauernd verlegt wird; eine vorübergehende Abwesenheit bedeutet keine Änderung der Abgabestelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190914.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014