RS Vfgh 2000/3/15 G211/98 ua

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
StGB §42
StVO 1960 §99 Abs1
StVO 1960 §100 Abs5
VStG §21

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusses des Absehens von der Strafe bei geringfügigem Verschulden des Beschuldigten und unbedeutenden Folgen der Übertretung gemäß VStG für bestimmte Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960

Rechtssatz

Zulässigkeit der Anträge des UVS Oberösterreich auf Aufhebung der Wortfolge "§21 und" in §100 Abs5 StVO 1960.

In Anbetracht der ständigen Judikatur des VwGH, wonach die Anwendung des §21 Abs1 VStG nur dann in Frage komme, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe, was auch bei vorsätzlichem Handeln des Täters der Fall sein könne, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, dringende Notlage etc diesen Schluß rechtfertigen würden (VwGH 31.01.90, 89/03/0084, 27.05.92, 92/02/0167, uva), vermag der Verfassungsgerichtshof in der Rechtsauffassung des antragstellenden UVS, die Bestimmung des §100 Abs5 StVO 1960, welche unter anderem die Anwendung des §21 VStG bei einer Verwaltungsübertretung nach §99 Abs1, 1a, 1b, 2 oder 2a StVO 1960 ausschließt, sei vom UVS in den diesen Gesetzesprüfungsanträgen zugrundeliegenden Anlaßfällen anzuwenden, keine Denkunmöglichkeit zu erblicken.

Die Wortfolge "§21 und" in §100 Abs5 StVO 1960, BGBl 159/1960 idF BGBl I 92/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Der durch die Wortfolge "§21 und" in §100 Abs5 StVO 1960 bewirkte Ausschluß des Absehens von der Strafe bei geringfügigem Verschulden des Beschuldigten und unbedeutenden Folgen der Übertretung nach §21 VStG widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz (vgl VfSlg 14973/1997).

Ist dem in diesem Erkenntnis zitierten §20 VStG im gerichtlichen Strafrecht die Bestimmung des §41 StGB vergleichbar, so enthält das gerichtliche Strafrecht als dem §21 VStG korrelierende Norm die Bestimmung des §42 StGB.

(Quasianlaßfall: B1614/99, E v 21.06.00, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

  • G 211/98 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.03.2000 G 211/98 ua

Schlagworte

Strafrecht, Strafbemessung, Straßenpolizei, Alkoholisierung, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G211.1998

Dokumentnummer

JFR_09999685_98G00211_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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