RS Vwgh 1999/12/14 99/11/0249

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z5 idF 1998/I/094;
FSG 1997 §7 Abs5;

Rechtssatz

Mängel, die (nur) die Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen, ferner auch die übermäßige Verursachung von Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädlicher Luftverunreinigungen, rechtfertigen nicht die Annahme, es liege eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 5 FSG 1997 vor (hier: Die Beurteilung der Frage der Gefährdung der Verkehrssicherheit iSd Prüfverordnung und BegutachtungsstellenV, BGBl 1998/I/078, ist daher insofern nicht aussagekräftig).

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110249.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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