RS Vwgh 1999/12/14 99/11/0249

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z5 idF 1998/I/094;
FSG 1997 §7 Abs5;

Rechtssatz

Welche Mängel iSd § 7 Abs 3 Z 5 FSG 1997 relevant sind, bedarf einer entsprechenden Begründung. Anzahl und Ausmaß der die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Mängel sind zudem nicht nur für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 5 FSG 1997 vorliegt, von Bedeutung, sondern auch für die im Grunde des § 7 Abs 5 FSG 1997 vorzunehmende Wertung, in deren Rahmen ua die Gefährlichkeit der Verhältnisse maßgebend ist.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110249.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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