RS Vfgh 2000/3/15 G141/99 ua

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
EStG 1988 §30 Abs8

Leitsatz

Zulässigkeit von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungendes EStG 1988 betreffend die Verpflichtung von Kreditinstituten zurEinbehaltung und Abfuhr der Spekulationsertragsteuer wegen aktuellerBetroffenheit bereits vor dem eigentlichen Anwendungszeitpunkt durchdie Notwendigkeit umfangreicher Vorbereitungen; keine sachlicheRechtfertigung der Verpflichtung zur Steuerabfuhr außerhalb derEffektengeschäfte mangels Verfügbarkeit der für die Abfuhrerforderlichen Daten und/oder der für die Steuerentrichtung inBetracht kommenden finanziellen Mittel für das Kreditinstitut; keineFristsetzung im Hinblick auf die Legisvakanz

Rechtssatz

Zulässigkeit von Individualanträgen auf Aufhebung von Teilen des §30 Abs8 EStG 1988 betreffend die Verpflichtung von Kreditinstituten zur Einbehaltung und Abfuhr der Spekulationsertragsteuer.

Mit der Einführung der Spekulationsertragsteuer werden den Kreditinstituten im ausschließlichen Interesse des Abgabengläubigers öffentlich-rechtliche Aufgaben im Bereich der Abgabeneinhebung übertragen und damit Pflichten qualitativ besonderer Art auferlegt, deren Erfüllung von ihnen zur Vermeidung finanzstrafrechtlicher Konsequenzen und persönlicher Haftungen umfang- und kostenmäßig ins Gewicht fallende und eine erhebliche Vorlaufzeit in Anspruch nehmende Vorbereitungen verlangt. Da diese Vorwirkungen als unmittelbare Auswirkung der sich direkt aus §30 Abs8 Z7 bis Z9 EStG 1988 ergebenden Rechtspflichten anzusehen sind und damit ebenfalls einen unmittelbar durch das Gesetz bewirkten aktuellen Eingriff in die Rechtssphäre darstellen, ist die als Antragsvoraussetzung anzusehende aktuelle Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaften in ihrer Rechtssphäre bereits vor dem eigentlichen Anwendungszeitpunkt zu bejahen.

Die Aufhebung der in den Hauptanträgen (ua) angefochtenen ersten Sätze der Z7 wie auch der Z8 des §30 Abs8 EStG 1988 ließe den danach verbleibenden Rest insoferne unverständlich wie auch unanwendbar werden, als die darauffolgenden Sätze mit: "In allen anderen Fällen kann der Veräußerer ..." beginnen. Diese Worte beinhalten somit eine Ermächtigung des Veräußerers, von welcher dieser aber nur dann Gebrauch machen kann, wenn kein "anderer" Fall vorliegt.

Die Eventualanträge auf Aufhebung des gesamten §30 Abs8 leg cit sind zwar zulässig, allerdings nur insoweit, als sie die Aufhebung des ersten und dritten Satzes der Z7 sowie des Wortes "anderen" im zweiten Satz der Z7, des ersten Satzes der Z8 sowie des Wortes "anderen" im zweiten Satz der Z8 und der Z9 zur Gänze betreffen.

In §30 Abs8 EStG 1988, BGBl 400/1988 idF BGBl I 106/1999, werden Z7 erster und dritter Satz sowie im zweiten Satz das Wort "anderen", Z8 erster Satz sowie im zweiten Satz das Wort "anderen" und Z9 als verfassungswidrig aufgehoben.

Der sachliche Zusammenhang zwischen dem - als Schuldner der Spekulationsertragsteuer anzusehenden (§30 Abs8 Z6 EStG 1988) - Veräußerer der Wertpapiere und dem - zum Abzug und zur Abfuhr der Steuer verpflichteten (Z8 leg cit) - Kreditinstitut wird durch das Depotgeschäft begründet: nur bei Depotgeschäften ist das Kreditinstitut zum Abzug der Spekulationsertragsteuer verpflichtet.

Das Gesetz beschränkt die Abzugspflicht aber nicht auf Spekulationserträge, die aus Effektengeschäften erzielt werden, sondern verlangt von den Kreditinstituten die Vornahme des Steuerabzuges auch bei Ersatztatbeständen. Diese mögen statistisch gesehen seltener sein, ihre gesetzeskonforme Behandlung bereitet aber jedenfalls ungleich größere Probleme, weil die dafür erforderlichen Daten dem Entrichtungspflichtigen nicht im eigenen Bereich zur Verfügung stehen, sondern erst vom Steuerschuldner beschafft werden müssen, wobei sich der Gesetzgeber überdies nicht mit Erklärungen begnügt, sondern qualifizierte Beweisanforderungen ("Nachweis") aufstellt.

Die Verknüpfung der Entrichtungspflicht mit dem weiten Begriff des Depotgeschäftes führt überdies dazu, daß das Kreditinstitut Steuerbeträge auch in solchen Fällen "einzubehalten" und abzuführen hat, in denen es keinen Zugriff auf die bzw irgendwelche für die Steuerzahlung in Betracht kommenden Mittel hat.

Der Gesetzgeber hat somit gegen den auch ihn bindenden Gleichheitssatz dadurch verstoßen, daß er den Kreditinstituten die Verpflichtung zur Steuerabfuhr auch in Fällen auferlegt, in denen ihnen die für die ordnungsmäßige Steuerabfuhr erforderlichen Daten und/oder die für die Steuerentrichtung erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen und von ihnen auch nicht ohne weiteres beschafft bzw zurückerlangt werden können.

Durch die verbleibende Rechtslage ist - vorbehaltlich einer Neuregelung durch den Gesetzgeber - gesichert, daß der Steuerschuldner selbst in allen Fällen ermächtigt ist, die Spekulationsertragsteuer mit dem Steuersatz von 25 % abzuführen.

Keine Fristsetzung.

Dem Antrag der Bundesregierung, für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, war nicht Folge zu geben, da allfällige legistische Vorkehrungen innerhalb der Legisvakanz (die durch die Verordnung BGBl II 79/2000 bis 30.09.01 erstreckt wurde), getroffen werden können.

Entscheidungstexte

  • G 141/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.03.2000 G 141/99 ua

Schlagworte

Einkommensteuer, Einkunftsarten, Spekulationsgeschäft, VfGH /Antrag, Eventualantrag, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH /Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G141.1999

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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