RS Vwgh 1999/12/14 99/11/0223

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z5;
FSG 1997 §7 Abs5;
SGG §12;
SGG §16;

Rechtssatz

Die Umstände, dass eine schon bisher erfolgte Entziehung der Lenkerberechtigung für fünf Jahre nicht geeignet war, den Lenker von der Begehung weiterer einschlägiger strafbarer Handlungen abzuhalten, dass er die Begehung von Suchtgiftdelikten während der Strafhaft fortsetzte und dass die Zeit des Wohlverhaltens nach der Haftentlassung und Entziehungsbescheid nur etwa eineinhalb Jahre beträgt, welche Zeit angesichts des Vorlebens des Lenkers zu kurz ist, um eine nachhaltige Änderung seiner relevanten Sinnesart unter Beweis gestellt zu haben, rechtfertigen die Nichterteilung einer Lenkberechtigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110223.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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