RS Vwgh 1999/12/14 99/11/0275

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG-GV 1997 §14 Abs1;
FSG-GV 1997 §14 Abs2;
FSG-GV 1997 §5 Abs1 Z4 lita;
KFG 1967 §74 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Lenkberechtigten zum Lenken von Kraftfahrzeugen müssen begründet sein. Es müssen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verdacht gerechtfertigt ist, die betreffende Person erfülle die Erteilungsvoraussetzungen der geistigen und körperlichen Eignung nicht (mehr) voll. In Anbetracht der seit dem Vorfall, der zur Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs 1 KFG geführt hat, verstrichenen Zeit von etwa 2 1/2 Jahren kann aus diesem Vorfall kein begründeter Verdacht in Richtung Alkoholabhängigkeit des Lenkberechtigten geschöpft werden (hier: § 14 Abs 2 FSG-GV 1997, wonach Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen haben, kommt in Ansehung dieses Vorfalles noch nicht zur Anwendung, weil das aus Anlass des Vorfalles durchgeführte Entziehungsverfahren nach dem KFG mit Wiederausfolgung des Führerscheines bereits abgeschlossen war).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110275.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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