RS Vwgh 1999/12/15 98/12/0521

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1994/550;
BDG 1979 §83 Abs4 Z2 idF 1996/375;

Rechtssatz

§ 83 Abs 4 Z 2 1 Halbsatz BDG 1979 in der Fassung BGBl Nr 376/1996 erachtet eine Leistungsfeststellung für unzulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum nach § 81a Abs 2 BDG 1979 nicht mindestens während sieben Wochen Dienst versehen hat. Auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 83 Abs 4 BDG 1979, in der Fassung BGBl Nr 375/1996 (Blg NR RV 134, GP XX) geht hervor, dass der Gesetzgeber eine erste negative Leistungsfeststellung nur dann für zulässig erachtet, wenn der Beamte ein für die Ermittlung der Leistung erforderliches Mindestmaß an Dienstleistung im tatsächlichen Beurteilungszeitraum erbringt. Aus dem Gesetzeswortlaut iVm den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt sich zwingend, dass eine Leistungsfeststellung nur dann zulässig ist, wenn der Beamte wenigstens ein Mindestmaß an Dienstleistungen innerhalb des ihm zugewiesenen dienstlichen Aufgabenbereiches vollbringt. Hat der zu beurteilende Beamte aber keinerlei Leistungen infolge Nichtantretens des Dienstes erbracht, ist daher die QUANTITÄT der Leistung MIT NULL zu bezeichnen, so liegt damit keine extreme Form der Minderleistung vor. Es muss vielmehr infolge Nichtantretens des Dienstes von einer NICHTDIENSTLEITUNG ausgegangen werden, sodass es an einer Voraussetzung für die (erstmalige) Leistungsfeststellung gemäß § 81 Abs 1 Z 3 BDG 1979 mangelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120521.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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