RS Vwgh 1999/12/15 98/13/0060

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §161;
BAO §183 Abs4;
BAO §224 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §16a;

Rechtssatz

Die Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion erfolgt durch eine einseitig empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH (den Gesellschaftern; Hinweis E 23.1.1997, 95/15/0163). Da der zu Haftung für Abgaben herangezogene Geschäftsführer selbst im Verwaltungsverfahren ausgeführt hat, die von ihm in diesem Sinne abgegebene Erklärung sei als nicht zustellbar zurückgekommen, so konnte die Abgabenbehörde aufgrund dieses Vorbringens zu Recht davon ausgehen, dass die Erklärung über die Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis vom Alleingesellschafter nicht empfangen worden ist. Die Abgabenbehörde ist keineswegs gehalten, dem Geschäftsführer die sich aus seinen eigenen Erklärungen ergebenden Folgen vorzuhalten. Auch aus § 161 BAO - in welcher Gesetzesstelle die Prüfung der Abgabenerklärungen geregelt ist - ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130060.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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